Zeit für eine Kur?
Menschen, die ihre Angehörigen pflegen und häufig Tag und Nacht für einen anderen Menschen da sind, verdienen Respekt: Pflegende erbringen eine außerordentliche Leistung.
Doch Anerkennung und lobende Worte sind nicht genug, wenn die Kraft allmählich nachlässt und die eigenen Bedürfnisse immer zurückgestellt werden müssen.
Stationäre Vorsorge oder Rehabilitation für pflegende Angehörige:
Häufig gestellte Fragen
Personen, deren gesundheitlicher Zustand durch die Pflege eines Angehörigen gefährdet oder stark beeinträchtigt ist, können nach § 23 SGB V eine stationäre Vorsorgemaßnahme oder nach § 40 SGB V eine stationäre Rehabilitation für pflegende Angehörige beantragen. Sowohl die Notwendigkeit einer stationären Vorsorgemaßnahme (Gesundheit ist gefährdet) oder einer stationären Rehabilitation (Gesundheit /Erwerbsfähigkeit ist bereits – erheblich – beeinträchtigt) bedarf der ärztlichen Feststellung (Attest). Die leistungsrechtlichen Voraussetzungen werden je nach beantragter Leistung vom jeweiligen Kostenträger geprüft.
Dabei sollte auch die Pflegebedürftigkeit der oder des zu Pflegenden vom Medizinischen Dienst durch die Festlegung des Pflegegrades bescheinigt worden sein und voraussichtlich für mindestens 6 Monate (Prognose) oder bereits seit mindestens 6 Monaten bestehen. Die pflegende Person sollte im Pflegegutachten eingetragen sein.
Stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen werden nach §§ 23 und 40 SGB V durch die Gesetzliche Krankenkasse der pflegenden Person finanziert. Sofern aber eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (von berufstätigen Pflegenden) vorliegt, ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen ihrer medizinischen Rehabilitation nach §§ 9, 15 SGB VI für die Kostenübernahme vorrangig zuständig.
Der gesetzliche Eigenanteil beläuft sich bei den Krankenkassen auf 10 Euro pro Tag, sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen. Die Zuzahlung bei Maßnahmen durch die Deutschen Rentenversicherung ist nach Einkommenssituation gestaffelt (höchstens 10 Euro pro Tag). Eine Befreiung ist nach entsprechendem Antrag ebenfalls möglich.
Eine Option besteht darin, dass die zu pflegende Person als Begleitperson mit in der Klinik aufgenommen wird. Als zweite Möglichkeit kommt eine Unterbringung der pflegebedürftigen Person in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege am Kurort in Betracht. Wenn Sie alleine fahren möchten, um sich ganz auf Ihre Gesundheit zu konzentrieren, kann eine Kurzzeitpflege auch am Wohnort organisiert werden oder die Betreuung wird anderweitig in der Häuslichkeit organisiert (z.B. mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes). Ihre Kurberatungsstelle spricht die Möglichkeiten gerne mit Ihnen durch.
Für die Pflegekosten während der stationären Maßnahme einer Pflegeperson stehen das Kurzzeit- und Verhinderungspflegebudget aus der Pflegeversicherung der oder des Pflegebedürftigen zur Verfügung. Darüber hinaus entstehen Kosten für Unterbringung und Verpflegung, für die der Entlastungsbetrag genutzt werden kann. Bei einer Rehabilitationsmaßnahme trägt die Krankenkasse der pflegenden Person auch die Kosten für den Pflegebedürftigen, wenn beide in derselben Einrichtung untergebracht sind. Das gilt ebenso, wenn die Deutsche Rentenversicherung der Kostenträger ist.
Ihre Kurberatung kann Sie dabei unterstützen, Stiftungsgelder zu beantragen. Diese sind allerdings an eine Bedürftigkeitsprüfung gebunden. Eine andere Möglichkeit für die pflegebedürftige Person könnte ein eigener Antrag auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme sein, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sprechen Sie mit Ihrer Kurberatungsstelle und Ihrer/m Hausärztin/Hausarzt, ob diese Option für Sie in Frage kommt.
Informieren Sie sich bei Ihrer privaten Krankenkasse, ob stationäre Vorsorge bzw. Rehabilitationsmaßnahmen von Ihrem Versicherungsvertrag abgedeckt werden. Je nach Vertrag übernehmen private Krankenversicherungen die Kosten vollständig, anteilig oder gar nicht. Für Beamte bezuschusst die Beihilfe die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme. Diese muss vorher von der Festsetzungsstelle genehmigt werden.
Ja, ein eigener Pflegegrad steht einer Vorsorge bzw. Rehabilitation für pflegende Angehörige nicht im Wege, wenn Sie als pflegende Person im Pflegegutachten eingetragen sind.
Bei einem vollständigen Antrag auf stationäre Vorsorge müssen Kostenträger grundsätzlich innerhalb von drei Wochen, bei Einbindung des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen über eine Genehmigung oder Ablehnung des Antrages entscheiden (§13 Abs. 3a SGB V). Kann die Krankenkasse die Frist nicht ordnungsgemäß einhalten, weil z.B. die Antragsunterlagen nicht vollständig sind, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller hierüber rechtzeitig schriftlich zu informieren.
Bei einem ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb der genannten Frist (1 Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss in schriftlicher Form eingereicht werden. Er kann zunächst ohne Begründung fristwahrend an den ablehnenden Leistungsträger (Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung) geschickt werden. Die Unterschrift des Widerspruchsführers ist unerlässlich. Bei einem elektronischen Widerspruch per E-Mail ist eine qualifizierte elektronische Signatur zwingend erforderlich. Für eine anschließende Begründung des Widerspruchs ist es sinnvoll, das Gutachten (z.B. des Medizinischen Dienstes) vom Kostenträger anzufordern. Ihre Kurberatungsstelle unterstützt Sie gerne dabei.
Wenn die Weiterleitung bereits von der Krankenkasse veranlasst wurde, ist rechtlich die Deutsche Rentenversicherung für die Antragsprüfung zuständig. Ein Bescheid über eine Weiterleitung ist keine Ablehnung, gegen die Widerspruch eingereicht werden könnte. Die Weiterleitung hat meistens zur Folge, dass sie noch einmal die Antragsunterlagen von der DRV ausfüllen und entsprechende Nachweise einreichen müssen. Verlieren Sie nicht den Mut! Ihre Kurberatungsstelle unterstützt Sie gerne bei der erneuten Antragstellung. Für Ihren Klinikaufenthalt ist es unerheblich, ob die Kosten von der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung übernommen werden. Sie erhalten die gleichen medizinischen Leistungen. Viele Kliniken werden sowohl von den Krankenkassen als auch den Rentenversicherungsträgern belegt.
„Ich bin immer wieder erstaunt, wie häufig pflegende Angehörige den Alltag ohne Hilfe bis an ihre Grenzen stemmen. Dabei ist so wichtig, dass sie mit ihren Kräften haushalten …. denn wenn sie nicht mehr können, dann bricht die Pflege zu Hause meist komplett zusammen.“
Viele pflegende Angehörige berichten, dass …
Ihre Pflege zu Hause eine Herzensaufgabe ist und sie versprochen haben sich zu kümmern.
Trotzdem gibt es auch Momente, wo sie …
- Einfach gerne eine kurze Pause hätten.
- Einmal die Sorgen und den Alltag vergessen möchten und nicht immer in Bereitschaft sein müssen.
- Einfach einmal etwas für sich tun würden.
- Eigene Beschwerden beiseiteschieben, weil für sie die Pflege Ihres Angehörigen an erster Stelle steht.
Wenn die Kraft schwindet und Sie das Gefühl haben eine Pause zu brauchen, dann kontaktieren Sie eine der Beratungsstellen in Ihrer Nähe. Gemeinsam finden wir einen Weg Sie zu entlasten!
„Ich weiß nicht, was ich ohne diese Auszeit gemacht hätte. Es ging mir schon lange nicht mehr gut. In der Kur habe ich gelernt, dass ich Pausen brauche und es keine Schwäche ist um Hilfe zu bitten.“
Infomaterial
Kuren in Corona-Zeiten?
Wir sind vorbereitet!
- Die Kurkliniken haben geöffnet.
- Umfangreiche Hygienekonzepte ermöglichen
eine erholsame Kur für Sie und eine gesicherte
Versorgung Ihres Angehörigen. - Die Kurberatung ist auch rein telefonisch
und durch postalische Zusendung aller
Unterlagen möglich. - In allen Beratungsstellen werden die üblichen
Hygienestandards konsequent umgesetzt.
Gemeinsam für ein soziales Nordrhein-Westfalen