Ihr Weg zur Kur
Individuelle Beratung
In einem ersten Beratungsgespräch, das entweder persönlich in der Beratungsstelle bei Ihnen in der Nähe, telefonisch oder auch während eines Hausbesuchs stattfinden kann, klären wir zunächst Ihre Situation:
- Wen pflegen Sie, wie gestaltet sich die Pflege bei Ihnen zu Hause und wer unterstützt Sie?
- Welche Entlastung wünschen Sie sich?
- Eignet sich eine „Kur“ für Sie?
- Wie kann während Ihrer Kurmaßnahme Ihr pflegebedürftiger Angehöriger versorgt werden?
Sie berichten uns von Ihrer Situation und wir beraten Sie umfassend zu verschiedenen Entlastungsmöglichkeiten, die zu Ihnen und Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen passen. Das kann zum Beispiel die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst sein, eine Haushaltshilfe, eine Tagespflege – oder auch eine Kurmaßnahme.
„Eigentlich habe ich den ersten Termin mit der Kurberaterin nur gemacht, weil ich es meiner Tochter versprochen habe. Die Beraterin war sehr nett und hat all‘ meine Sorgen ernst genommen. Am Ende bin ich alleine in die Kur gefahren und es tat gut, sich mal nicht kümmern zu müssen. Meine Frau wurde in der Zeit von meiner Tochter und einem Pflegedienst betreut. Hätte meine Tochter mich nicht so bedrängt … ich hätte es nie probiert. Zum Glück hatte ich diese Auszeit. Jetzt geht es mir wieder gut!“
Ärztliche Bescheinigung
Voraussetzung für eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme – umgangssprachlich als Kur bezeichnet – ist eine medizinische Indikation.
Viele Menschen, die Angehörige pflegen berichten, dass sie …
- erschöpft oder unruhig sind
- an Schlafstörungen leiden
- chronische Rücken- und Kopfschmerzen haben
- sich alleine und isoliert fühlen
In einem ersten Gespräch bespricht eine Kurberaterin mit Ihnen, ob sich eine Kur für Sie eignen könnte. Im Anschluss sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt oder mit Ihrer Hausärztin:
Unterstützt Ihr Arzt/Ihre Ärztin Ihr Kurgesuch, stellt er Ihnen eine entsprechende Verordnung für eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme aus.
Warum wird eine ärztliche Verordnung benötigt? Eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme setzt das Vorliegen einer Voraussetzung nach § 23 SGB V, §40 SGB V oder § 15 SGB VI voraus. Eine Maßnahme muss zunächst von einem Arzt/einer Ärztin verordnet und im Anschluss von dem zuständigen Kostenträger – der Kranken- oder Rentenversicherung – genehmigt werden. All‘ das erläutert Ihnen Ihre Kurberaterin.
„Wir nehmen uns Zeit für Sie und sprechen darüber, welche Entlastung Sie sich wünschen. Wenn Sie sich entscheiden, eine Kurmaßnahme zu beantragen, füllen wir gemeinsam alle notwendige Formulare aus. Uns ist besonders wichtig, von Beginn an auch über eine mögliche Versorgung Ihres Angehörigen zu sprechen und die für Sie bestmögliche Lösung zu finden. Wir schauen, welche Optionen es gibt und unterstützen Sie auch bei der Beantragung der Kostenübernahme. Trauen Sie sich, machen Sie den ersten Schritt in eine gestärkte Zukunft und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.“
Unterstützung bei Antragstellung
Wir unterstützen Sie als pflegenden Angehörigen individuell und kostenlos bei der Antragsstellung. Wir helfen Ihnen beim Ausfüllen der Formulare oder der Suche nach der passenden Klinik. Wir besprechen mit Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Versorgung ihres pflegebedürftigen Angehörigen und kümmern uns um die Beantragung der Kostenübernahme bei den Sozialversicherungsträgern. Sie entscheiden, ob Sie gemeinsam in die Kur reisen oder die Zeit getrennt verbringen. So gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, eine Kurzzeitpflege am Kurort zu nutzen oder dass Sie gemeinsam in der Kurklinik versorgt werden. Wenn Sie alleine reisen möchten, könnte eine Kurzzeitpflege am Heimatort in Anspruch genommen oder die Versorgung mit der Unterstützung anderer Angehörige sichergestellt werden. Wichtig ist, dass Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen betreut und in guten Händen wissen. Wir gehen auf Ihre Bedürfnisse ein und finden gemeinsam mit Ihnen die passende Möglichkeit für Sie und Ihren pflegebedürftigen Angehörigen.
Die Kurberatungsstellen der Freien Wohlfahrt unterstützten Sie auch weiterhin. Ihre Kurberatungsstelle finden Sie hier.
Stationäre Vorsorge oder Rehabilitation für pflegende Angehörige:
Häufig gestellte Fragen
Stand der Information Juni 2022
Personen, deren gesundheitlicher Zustand durch die Pflege eines Angehörigen gefährdet oder stark beeinträchtigt ist, können nach § 23 SGB V eine stationäre Vorsorgemaßnahme oder nach § 40 SGB V eine stationäre Rehabilitation für pflegende Angehörige beantragen. Sowohl die Notwendigkeit einer stationären Vorsorgemaßnahme (Gesundheit ist gefährdet) oder einer stationären Rehabilitation (Gesundheit /Erwerbsfähigkeit ist bereits – erheblich – beeinträchtigt) bedarf der ärztlichen Feststellung (Attest). Die leistungsrechtlichen Voraussetzungen werden je nach beantragter Leistung vom jeweiligen Kostenträger geprüft.
Dabei sollte auch die Pflegebedürftigkeit der oder des zu Pflegenden vom Medizinischen Dienst durch die Festlegung des Pflegegrades bescheinigt worden sein und voraussichtlich für mindestens 6 Monate (Prognose) oder bereits seit mindestens 6 Monaten bestehen. Die pflegende Person sollte im Pflegegutachten eingetragen sein.
Stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen werden nach §§ 23 und 40 SGB V durch die Gesetzliche Krankenkasse der pflegenden Person finanziert. Sofern aber eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (von berufstätigen Pflegenden) vorliegt, ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen ihrer medizinischen Rehabilitation nach §§ 9, 15 SGB VI für die Kostenübernahme vorrangig zuständig.
Der gesetzliche Eigenanteil beläuft sich bei den Krankenkassen auf 10 Euro pro Tag, sofern keine Befreiungstatbestände vorliegen. Die Zuzahlung bei Maßnahmen durch die Deutschen Rentenversicherung ist nach Einkommenssituation gestaffelt (höchstens 10 Euro pro Tag). Eine Befreiung ist nach entsprechendem Antrag ebenfalls möglich.
Eine Option besteht darin, dass die zu pflegende Person als Begleitperson mit in der Klinik aufgenommen wird. Als zweite Möglichkeit kommt eine Unterbringung der pflegebedürftigen Person in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege am Kurort in Betracht. Wenn Sie alleine fahren möchten, um sich ganz auf Ihre Gesundheit zu konzentrieren, kann eine Kurzzeitpflege auch am Wohnort organisiert werden oder die Betreuung wird anderweitig in der Häuslichkeit organisiert (z.B. mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes). Ihre Kurberatungsstelle spricht die Möglichkeiten gerne mit Ihnen durch.
Für die Pflegekosten während der stationären Maßnahme einer Pflegeperson stehen das Kurzzeit- und Verhinderungspflegebudget aus der Pflegeversicherung der oder des Pflegebedürftigen zur Verfügung. Darüber hinaus entstehen Kosten für Unterbringung und Verpflegung, für die der Entlastungsbetrag genutzt werden kann. Bei einer Rehabilitationsmaßnahme trägt die Krankenkasse der pflegenden Person auch die Kosten für den Pflegebedürftigen, wenn beide in derselben Einrichtung untergebracht sind. Das gilt ebenso, wenn die Deutsche Rentenversicherung der Kostenträger ist.
Ihre Kurberatung kann Sie dabei unterstützen, Stiftungsgelder zu beantragen. Diese sind allerdings an eine Bedürftigkeitsprüfung gebunden. Eine andere Möglichkeit für die pflegebedürftige Person könnte ein eigener Antrag auf eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme sein, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Sprechen Sie mit Ihrer Kurberatungsstelle und Ihrer/m Hausärztin/Hausarzt, ob diese Option für Sie in Frage kommt.
Informieren Sie sich bei Ihrer privaten Krankenkasse, ob stationäre Vorsorge bzw. Rehabilitationsmaßnahmen von Ihrem Versicherungsvertrag abgedeckt werden. Je nach Vertrag übernehmen private Krankenversicherungen die Kosten vollständig, anteilig oder gar nicht. Für Beamte bezuschusst die Beihilfe die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme. Diese muss vorher von der Festsetzungsstelle genehmigt werden.
Ja, ein eigener Pflegegrad steht einer Vorsorge bzw. Rehabilitation für pflegende Angehörige nicht im Wege, wenn Sie als pflegende Person im Pflegegutachten eingetragen sind.
Bei einem vollständigen Antrag auf stationäre Vorsorge müssen Kostenträger grundsätzlich innerhalb von drei Wochen, bei Einbindung des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen über eine Genehmigung oder Ablehnung des Antrages entscheiden (§13 Abs. 3a SGB V). Kann die Krankenkasse die Frist nicht ordnungsgemäß einhalten, weil z.B. die Antragsunterlagen nicht vollständig sind, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller hierüber rechtzeitig schriftlich zu informieren.
Bei einem ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb der genannten Frist (1 Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss in schriftlicher Form eingereicht werden. Er kann zunächst ohne Begründung fristwahrend an den ablehnenden Leistungsträger (Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung) geschickt werden. Die Unterschrift des Widerspruchsführers ist unerlässlich. Bei einem elektronischen Widerspruch per E-Mail ist eine qualifizierte elektronische Signatur zwingend erforderlich. Für eine anschließende Begründung des Widerspruchs ist es sinnvoll, das Gutachten (z.B. des Medizinischen Dienstes) vom Kostenträger anzufordern. Ihre Kurberatungsstelle unterstützt Sie gerne dabei.
Wenn die Weiterleitung bereits von der Krankenkasse veranlasst wurde, ist rechtlich die Deutsche Rentenversicherung für die Antragsprüfung zuständig. Ein Bescheid über eine Weiterleitung ist keine Ablehnung, gegen die Widerspruch eingereicht werden könnte. Die Weiterleitung hat meistens zur Folge, dass sie noch einmal die Antragsunterlagen von der DRV ausfüllen und entsprechende Nachweise einreichen müssen. Verlieren Sie nicht den Mut! Ihre Kurberatungsstelle unterstützt Sie gerne bei der erneuten Antragstellung. Für Ihren Klinikaufenthalt ist es unerheblich, ob die Kosten von der Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung übernommen werden. Sie erhalten die gleichen medizinischen Leistungen. Viele Kliniken werden sowohl von den Krankenkassen als auch den Rentenversicherungsträgern belegt.